Familien werden seit 2007 finanziell stärker unterstützt. Statt zuvor pauschal 300 Euro Erziehungsgeld erhält seither der Elternteil, der den Erziehungsurlaub nimmt, vom Staat 67 Prozent seines vorherigen Nettoeinkommens als Elterngeld – mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat. Dieses Elterngeld ist steuer- und sozialabgabenfrei. Doch nicht alle wissen, dass sich das Finanzamt etwas davon über die Einkommensteuer desjenigen Partners zurückholt, der weiterarbeitet. Das Elterngeld unterliegt einkommensteuerrechtlich nämlich dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld zum Einkommen des Partners erstmal hinzugerechnet wird. Daraus ermittelt das Finanzamt den Steuersatz, der theoretisch für das Einkommen plus Elterngeld anfiele. Dieser Steuersatz wird dann auf das Einkommen (ohne Elterngeld) angewendet. Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Der weiterarbeitende Elternteil müsste sein Jahreseinkommen von 40.000 Euro brutto normalerweise zu 24 Prozent versteuern. Erhält der andere beispielsweise in dem Jahr 6.000 Euro Elterngeld, tut das Finanzamt so, als läge das Jahreseinkommen bei 46.000 Euro, die mit einem Steuersatz von 26 Prozent zu versteuern sind. Demzufolge wird auch dann das tatsächliche Einkommen des arbeitenden Elternteils für das Jahr, in dem Elterngeld bezogen wird, mit 26 Prozent besteuert. Das machte im Beispiel ungefähr 800 Euro Einkommensteuer mehr aus. Anders ausgedrückt: Auf das Elterngeld fielen damit indirekt rund 13 Prozent Steuern an.
Ob auch der Sockelbetrag von 300 Euro dem Progressionsvorbehalt unterliegt, ist derzeit umstritten und muss beim Bundesverfassungsgericht geklärt werden. Bis dahin empfiehlt es sich, gegen Steuerbescheide, bei denen das Finanzamt den Sockelbetrag miteinbezogen hat, innerhalb der üblichen Frist Einspruch einzulegen. Nur dann besteht später ein Anspruch auf Erstattung möglicherweise zu viel gezahlter Steuern. Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. hat einen Musterbrief vorformuliert, den Sie als Grundlage für den Einspruch gegen einen entsprechenden Steuerbescheid verwenden können.
Allgemeine und ausführliche Informationen zum Elterngeld finden Sie beispielsweise auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie auf dem ebenfalls vom Familienministerium betriebenen Portal www.familien-wegweiser.de.
Die Internetseite des Familienministeriums bietet außerdem einen Elterngeldrechner zur Online-Ermittlung des Elterngeldes: www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner (jedoch ohne Berücksichtigung der Steuermehrbelastung für den weiterarbeitenden Elternteil).
Um von vorneherein möglichst viel Elterngeld zu erhalten, sollten verheiratete Paare in jedem Fall durchrechnen, ob sich durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt des Kindes das Nettoeinkommen des künftigen Elterngeldbeziehers erhöhen lässt. Dies ist verschiedenen Gerichtsurteilen zufolge ein zulässiger Grund für einen Steuerklassenwechsel, der sich trotz Progressionsvorbehalt unterm Strich lohnen kann.