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Banken müssen ab 2010 jedes Beratungsgespräch bezüglich der Geldanlage in Wertpapiere protokollieren

Seit Januar 2010 müssen Banken über jedes Beratungsgespräch bezüglich der Geldanlage in Wertpapiere ein Protokoll anfertigen. Grund ist, die Anleger bei Falschberatungen besser zu schützen und ihnen ein Beweismittel an die Hand zu geben, das die Durchsetzung von Schadenersatzforderungen erleichtert. Die Frist zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen wurde gleichzeitig von drei auf 10 Jahre erhöht. Ein solches Beratungsprotokoll muss dem Kunden nach dem Beratungsgespräch, auf jeden Fall aber spätestens vor einem Vertragsabschluss vorgelegt werden.

Die Verbraucherzentrale NRW hat die Qualität dieser Beratungsprotokolle im Februar einmal stichprobenartig bei 14 Privat- und Genossenschaftsbanken untersucht. Die Untersuchung brachte für die Banken – vor allem aber für ihre (potentiellen) Kunden – kein erfreuliches Ergebnis: Die Protokolle waren großenteils verbraucherunfreundlich gestaltet, und in einigen Fällen entsprachen die Vorlagen nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Hier machten die Banken zum Beispiel Folgendes verkehrt:

  • Das Beratungsprotokoll muss nicht vom Kunden unterschrieben werden, die Unterschrift kann für ihn sogar nachteilig sein. Dennoch verlangten dies einige Banken.
  • Der Vergleich der Angebote verschiedener Banken ist schwierig bis unmöglich, da die Protokollvorlagen Bank zu Bank unterschiedlich aussehen. Eine Vereinheitlichung sollte aber erfolgen.
  • Bei den Beratungsprotokollen einiger Banken fehlte die Möglichkeit, die Anlageziele des Kunden zu gewichten. Dies ist jedoch nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch kein Kriterium bei der Wahl der passenden Geldanlage.
  • Außerdem enthielten die meisten Protokollvorlagen die Möglichkeit, das auf Basis vorhergehender Fragen ermittelte Risikoprofil ganz leicht zu umgehen, indem der Berater einfach ankreuzen konnte, dass eine Abweichung vom Risikoprofil vorliegt. Damit kann dann einfach was empfehlen, was mit dem Gewünschten nichts zu tun hat.

Das Beratungsprotokoll nach § 34 Absatz 2a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss gemäß § 14 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) vollständige Angaben über folgende Punkte enthalten, um ein Beratungsgespräch über die Anlage von Wertpapieren zu dokumentieren:

  • den Anlass der Anlageberatung
  • die Dauer des Beratungsgesprächs
  • die der Beratung zugrunde liegenden relevanten Informationen über die persönliche Situation des Kunden
  • Informationen über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlageberatung waren
  • die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung
  • die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen inklusive Begründung
  • die Unterschrift des Beraters

Fazit: Dass die Protokolle derzeit eine wirkliche Hilfe für Bankkunden sind, ist äußerst fraglich. Vielmehr können sie die Anleger in ihrer derzeitigen Form und Anfertigungspraxis möglicherweise teuer zu stehen kommen. Wie eh und je ist eine genaue Vorbereitung auf ein Gespräch mit dem Anlageberater extrem wichtig. Checklisten und weitere Informationen bietet zum Beispiel die Verbraucherzentrale NRW (siehe folgende Links).

Neue Beratungsprotokolle der Geldinstitute: Kunden weiterhin kaum geschützt (Verbraucherzentrale NRW)
Protokollpflicht für Banken: alles zum neuen Beratungsprotokoll
(im Portal www.verbraucherfinanzwissen.de der Verbraucherzentrale NRW)
Anlageberatung von Banken. Keine berät “gut” (Finanztest Januar 2010)

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