
Gericht urteilt über irreführende Schnäppchenpreise
Wer kennt das nicht? Man befindet sich auf Shoppingtour und kauft Dinge, die eigentlich gar nicht nötig sind. Doch der Preis ist unschlagbar, wenn man den ursprünglichen, durchgestrichenen Preis sieht. Also schlägt man zu bei so einem vermeintlichen Schnäppchen. Aber oft trügt der Schein. Um Verbraucher in Zukunft vor solchen scheinbaren Schnäppchenpreisen zu schützen und mehr Preistransparenz zu gewähren, hat der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte März irreführende Werbung mit durchgestrichenen Preisen verboten. Händlern ist künftig untersagt mit heruntergesetzten Preisen zu werben, wenn nicht deutlich ist, in welchen Fällen der Normalpreis gilt.
De facto rügte der BGH Reklame mit heruntergesetzten Einführungspreisen, welchen um einiges höhere durchgestrichene Preise ohne genaueren Angaben gegenübergestellt werden. Reklame mit herabgesetzten Einführungspreisen ist nur erlaubt, wenn ersichtlich ist, wie lange diese Preise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Beträge gefordert würden.
Mit diesem Urteil will der BGH Preismissbrauch verhindern, mit welchem Verbraucher in vielen Branchen oftmals in die Irre geführt werden. In diesem konkreten Fall klärte der BGH endgültig einen Zwist zwischen zwei Teppichhändlern aus dem Raum Freiburg. Der Beklagte warb in einem Prospekt für seine Teppichkollektion mit Einführungspreisen von beispielsweise 395 Euro, denen er deutlich höhere durchgestrichene Beträge von etwa 1 250 Euro gegenüberstellte. Sein Konkurrent betrachtete dies als irreführende Werbung und somit als eine Zuwiderhandlung gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und erklärte die Werbung für unzulässig. Denn wenn man mit einem höheren durchgestrichenen Preis Werbung macht, muss kenntlich gemacht werden, worauf der Betrag Bezug nimmt. Falls es um den ursprünglichen Preis geht, den der Verkäufer nach Beendigung der Einführungsreklame fordert, muss angezeigt werden, ab welchem Zeitpunkt genau der reguläre Betrag verlangt wird. Eine so genannte Einführungswerbung setzt eine zeitliche Limitierung voraus. Die juristische Lage unterscheidet sich in diesem Fall vom Räumungsverkauf.