Seit dem Beginn der Finanzkrise hat es immer wieder Kunden gegeben, die vor Gericht ihre Ansprüche gegen ein Finanzinstitut oder Kapitalanlageunternehmen durchsetzen wollten. Die Kosten können dabei immens ausfallen und richten sich unter anderem nach der Höhe des Streitwerts, der wiederum von der angelegten Geldsumme bestimmt wird. Selbst bei einem positiven Ausgang ist meist noch sehr unklar, ob der Kunde je in den Genuss einer Rückzahlung kommen wird, falls die Beklagten bereits insolvent sind und die angelegten Gelder schlicht nicht mehr zurückzahlen können.
Rechtsschutzversicherungen lehnen Deckungszusage oft ab
Um das Klagerisiko zu vermindern, hoffen Kunden meist auf ihre Rechtsschutzversicherungen. Diese haben jedoch in der Vergangenheit in solchen Fällen des Anlagebetrugs eine Deckungszusage häufig abgelehnt. Zur Begründung führten sie in der Regel den Begriff der „Termin- und Spekulationsgeschäfte“ auf, die in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen von 1994 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurden. Einige Gerichte haben sich allerdings jetzt mit der Frage beschäftigt, ob bei den „normalen“ Kapitalanlagen diese Klausel überhaupt greift.
Gerichte kippen Ausschlussklausel in einigen Punkten
Die überraschende Erkenntnis: Nicht unter diese Ausschlussklausel fallen Rentenversicherungen, Genussscheine, Aktien und entsprechende Fonds. Für solche Geldanlagen besteht also nun begründete Hoffnung, eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung zu erhalten. Diese Rechtsauffassung deckt sich mit einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, das schon im April vergangenen Jahres die Stufenexpresszertifikate bei den EuroStoxx 50 oder auch die als Auslöser für die Finanzkrise geltenden Investmentbank Lehman Brothers als Investmentfonds eingestuft hat. Eine Rechtsschutzversicherung sollte also bei Klagen gegen Anlagebetrug in den meisten Fällen zur Leistung verpflichtet sein.