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Finanzielle Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit durch die Ehrenamtpauschale

Viele Bereiche des sozialen und kulturellen Lebens in Deutschland funktionieren nur aufgrund zahlreicher freiwilliger Helfer: Mindestens geschätzte 16 Prozent der Bundesbürger sind ehrenamtlich tätig. Viele davon arbeiten für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen. Um ihr Engagement auch finanziell ein wenig anzuerkennen, hat der Gesetzgeber 2007 die Grundlage zur Zahlung einer Ehrenamtspauschale geschaffen, die bis zu einer Höhe von insgesamt 500 Euro pro Jahr unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei ist.

Dieser Ehrenamtsfreibetrag kann für diejenigen interessant sein, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit keine Übungsleiterpauschale erhalten können. Diese ist bis zu einer Höhe von 2.100 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei für sogenannte begünstigte Tätigkeiten als Übungsleiter (Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ähnliche Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung), im künstlerischen Bereich oder als Pflegekraft alter, kranker oder behinderter Menschen.

Durch die Ehrenamtspauschale besteht nun die Möglichkeit, auch für andere im Rahmen eines Ehrenamtes geleistete Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung von der Steuer absetzen zu können. Hierzu gehören zum Beispiel Tätigkeiten als Vorstand oder Schatzmeister eines Vereins, als Reinigungs- und Fahrdienst oder auch als Platzwart eines Sportvereins. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erfolgt – bei  einer gemeinnützigen öffentlich-rechtlichen oder kirchlichen Einrichtung bzw. einem solchen Verein. Die Tätigkeit muss dabei nebenberuflich ausgeübt werden. Das heißt, sie darf nicht mehr als 13 Stunden pro Woche umfassen. “Nebenberuflich” heißt hierbei aber nicht, dass der Ehrenamtler einen Hauptberuf haben muss – auch Rentner oder Studenten können nebenberuflich tätig sein.

Nicht zuletzt kann der Aufwandsentschädigte einem finanziell schlecht ausgestatteten Verein die Pauschale auch als Spende zurückzahlen und so zumindest die Spende von der Steuer absetzen. Siehe hierzu auch die Presseinformation 15/2009 des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V.: Spendenabzug bei ehrenamtlicher Tätigkeit. Bei Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Vereine ist jedoch immer Voraussetzung, dass die Vereinssatzung dies ausdrücklich zulässt, damit die Gemeinnützigkeit nicht aberkannt wird. Ausführliche Informationen hierzu enthält die vom Finanzministerium Baden-Württemberg herausgegebene Broschüre “Der aktuelle Tipp. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EstG Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine” vom November 2009.

Weitere Informationen:
Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtpauschale geltend machen? Ein Überblick (Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen)

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