
Pendlerpauschale wird auch bei längerem Weg zur Arbeit gezahlt
Die meisten Berufspendler kennen das Problem. Nicht immer ist der kürzeste Weg zur Arbeit auch der schnellste. Besonders im Berufsverkehr kann eine kürzere Strecke auf der Autobahn deutlich länger dauern als ein Umweg auf der Landstraße, weil man im Stau steht. Auch ungünstige Ampelschaltungen können für Verzögerungen beim Weg in den Betrieb sorgen. Der Bundesfinanzhof in München hat nun in einem Urteil klargestellt, dass Pendler aus diesem Grund nicht zwangsläufig immer den kürzesten Weg nehmen müssen.
20 Minuten keine starre Frist mehr
Bisher galt immer, dass die Pendlerpauschale nur für den jeweils kürzesten Weg zur Arbeit gezahlt wird. Längere Routen wurden von den Finanzämtern nur dann akzeptiert, wenn dabei eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten herauskam. Diese starre Regelung benachteiligt nach Ansicht der Richter aber diejenigen Pendler, die kürzere Wege zur Arbeit haben. Logisch: Wer insgesamt vielleicht nur eine kurze Strecke fährt, kann unter Umständen in keinem Fall 20 Minuten einsparen. In ihrem Urteil haben die Richter daher ihre früheren Entscheidungen zu dem Thema konkretisiert. Demnach kann die Pendlerpauschale also auch dann gezahlt werden, wenn der längere Weg eindeutig verkehrsgünstiger sei.
Auch längere Wege können verkehrsgünstiger sein
Die bislang geforderte Einsparung von 20 Minuten sei nicht mehr in allen Fällen erforderlich, so der Bundesfinanzhof weiter. Bei der Beurteilung müsse stets der jeweilige Einzelfall berücksichtigt werden. Auch eine längere Strecke könne beispielsweise aufgrund von Baustellen oder ungünstigen Ampeln durchaus verkehrsgünstiger ausfallen. Dies gelte auch dann, wenn nur eine geringe Zeitersparnis dabei herauskomme. Grundsätzlich bleibe es allerdings bei der Praxis, dass die Pendlerpauschale von 30 Cent je Kilometer nur für die kürzeste Wegstrecke gezahlt werden könne. Diese Entscheidung wird künftig vielen Arbeitnehmern als Argumentationshilfe gegenüber dem Finanzamt dienen können.