Wenn beide Ehepartner festangestellt arbeiten, kann sich für sie möglicherweise ein Wechsel der Steuerklasse lohnen. Welches die günstigste Steuerklassenkombination ist, hängt davon ab, wie viel beide jeweils zum gesamten Bruttoeinkommen des Haushalts beitragen. Automatisch werden beide Ehepartner in Steuerklasse IV eingestuft (unter der Voraussetzung, dass sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben). Sinnvoll ist das aber nur, wenn beide brutto ungefähr gleich viel verdienen. Steuert einer von ihnen ungefähr 60 Prozent und mehr zum Einkommen bei, empfiehlt sich für den mehr Verdienenden die Steuerklasse III, der Ehepartner erhält dann die Steuerklasse V. Er steht sich dann steuerlich zwar schlechter, was durch den Steuervorteil des Partners jedoch mehr als kompensiert wird.
Ein Rechenbeispiel: Der Mann verdient 40.000 Euro brutto im Jahr, die Frau 20.000 Euro, beide sind rentenversicherungspflichtig. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV zahlen beide zusammen für das Jahr 2009 insgesamt rund 24.083 Euro Lohnsteuer. Wechseln sie die Steuerklasse, so dass der Mann die Klasse III und die Frau die Klasse V hat, zahlen sie zusammen “nur” 23.436 Euro Lohnsteuer – immerhin fast 650 Euro weniger. Das sind pro Monat gut 50 Euro mehr im Portemonnaie.
Wer die Steuerklasse zum nächsten Jahr wechseln möchte, muss dies vor dem 1. Januar schriftlich bei seiner Gemeinde beantragen. Darüber hinaus können Ehepaare einmal im laufenden Jahr – spätestens zum 30. November – einen Wechsel der Steuerklasse vornehmen lassen. Bis dahin durch die ungünstigere Steuerklassenkombination zu viel gezahlte Lohnsteuer erhält man dann im darauf folgenden Jahr über die Steuererklärung zurück.
Und so geht es: Der Antrag kann formlos gemeinsam schriftlich gestellt und von beiden unterschrieben werden. Außerdem müssen beide Lohnsteuerkarten sowie Kopien der Personalausweise beigefügt werden. Gehen beide Ehepartner persönlich zur Gemeindeverwaltung, benötigen sie die Lohnsteuerkarten und die Personalausweise. Geht nur einer, braucht er zusätzlich eine Vollmacht des anderen.
Vor der Entscheidung für einen Wechsel der Steuerklasse sollte man jedoch abzuschätzen versuchen, ob in der nächsten Zeit Lohnersatzleistungen relevant werden können, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld, die auf Basis des letzten Nettolohns berechnet werden. Hierbei empfiehlt sich fast immer, dass derjenige, der Lohnersatzleistungen erwartet, in Steuerklasse III bleibt bzw. wechselt.
Weitere Informationen
Steuerklassenwahl-Rechner 2009 (Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Steuern)